· Fachbeitrag · § 6 EStG
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: BFH hat die Begriffsdefinition konkretisiert
| Der BFH hat in mehreren Entscheidungen den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung, neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen, auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht danach auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit ein sofortiger Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. |
Sachverhalte
In den Streitfällen hatten die Steuerpflichtigen Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instand gesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus. Diese dürfen nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
Die Steuerpflichtigen machten dagegen geltend, dass die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Das hätte zur Folge, dass diese Aufwendungen direkt als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
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