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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Bei der Kostendeckelung beim Kfz zählt nur der Aufwand der Gesellschaft

    | Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung durch die „Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs” begrenzt. Solche „Gesamtkosten” des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters. |

     

    Sachverhalt

    Im vom BFH entschiedenen Fall zahlte eine Steuerberater-Sozietät einem der Gesellschafter Miete für dessen Porsche. Die Aufwendungen für den Pkw wie Benzin, Wartung und Reparatur hatte der Gesellschafter dagegen selbst zu tragen. Die Sozietät erfasste die volle Miete als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend Sonderbetriebseinnahmen in gleicher Höhe beim Gesellschafter an. Hinzu kamen Sonderbetriebsausgaben durch die laufenden Pkw-Kosten und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung, gedeckelt auf die tatsächlich bezahlten Aufwendungen.

     

    Entscheidung

    Nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die Entnahme der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen. Abweichend davon kann allerdings die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Da der Kläger im Streitfall unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, ist von der 1 %-Regelung auszugehen.