· Fachbeitrag · § 6 EStG
Energetische Sanierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
| Anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Sie sind demnach nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage als zielgerichtete Aufwendungen zur „Instandsetzung und Modernisierung“ eines Gebäudes zu berücksichtigen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für „energetische Sanierungsmaßnahmen“ von vier Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2009 darstellten.
Das FA setzte unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten an und erhöhte dementsprechend die Abschreibungsbeträge der betroffenen Vermietungsobjekte. Nach erfolglosem Einspruch machten die Steuerpflichtigen im Klageverfahren geltend, bei der im Streitfall vorliegenden „energetischen Sanierung" handele es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Ein solcher liege immer dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut ersetzt oder modernisiert werde, sich dadurch aber seine Funktion nicht ändere. Dies sei genau der Fall bei der „energetischen Sanierung". Die „energetische Sanierung" sei vom Staat gewünscht und werde auch gefördert.
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