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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Ermittlung der 1 %-Regelung, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist

    | Existiert für ein betrieblich genutztes ausländisches Kraftfahrzeug kein (vergleichbarer) inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen, so die Entscheidung des Niedersächsischen FG. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte im Juli 2013 in einem Autohaus einen fabrikneuen PKW Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé einschließlich Sonderausstattungen für 78.900 EUR gekauft und seitdem betrieblich genutzt. Das Autohaus hatte seinerseits den PKW vom Importeur für 76.000 EUR brutto erworben. Für dieses Fahrzeug existiert kein inländischer Bruttolistenpreis. Auch ein bau- und typengleiches inländisches Kraftfahrzeug für den Vergleich existiert nicht.

     

    Zur Anwendung der 1 %-Regelung für den privaten Nutzungsanteil legte der Steuerpflichtige daher den in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis für ein solches Fahrzeug (53.977 EUR) als Bemessungsgrundlage zugrunde. Das FA schätzte dagegen bei der ESt-Veranlagung 2013 den inländischen Listenpreis i. H. d. tatsächlichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen (78.900 EUR brutto). Die tatsächlichen Anschaffungskosten betrugen rund 25.000 EUR mehr als der umgerechnete amerikanische Listenpreis. Es wundert daher nicht, dass der Steuerpflichtige Klage einreichte.