· Fachbeitrag · § 6 EStG
Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst bei Entdeckung
| Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. |
Sachverhalt
Im Streitfall betrieben die Eheleute eine Pizzeria als Einzelunternehmen und ermittelten den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen einer 2005 für die Jahre 2001 bis 2003 angesetzten betrieblichen Außenprüfung fielen sehr niedrige Rohgewinnaufschlagssätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in einer Geldverkehrsrechnung auf, weshalb die Steuerfahndung eingeschaltet und noch in 2005 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Die Fahndungsprüfung wurde im weiteren Verlauf auf die Jahre 2004 und 2005 erweitert und im Dezember 2007 durch eine tatsächliche Verständigung über die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte für die Jahre 2001 bis 2005 abgeschlossen.
Entscheidung
Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gab das FG Düsseldorf der hiergegen eingereichten Klage statt. Gerade die Bilanz eines Steuerpflichtigen, der mit Hinterziehungsabsicht handelte, sei von Anfang an unrichtig und müsse daher im Zeitpunkt des Fehlerursprungs berichtigt werden.
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