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  • 13.06.2014 · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Teilwertabschreibung auf zum Umlaufvermögen gehörende Aktienoptionen

    | Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien kann zu einer Teilwertabschreibung berechtigen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen; vielmehr handelt es sich um wertbegründende Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren. Nach Auffassung des Hessischen FG gelten diese Grundsätze auch für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens. |