· Fachbeitrag · § 6 UStG
„Ausfuhren“ können im Abholfall steuerpflichtig sein
| Die erste Lieferung im Rahmen eines Ausfuhr-Reihengeschäfts erfolgt als ruhende Lieferung steuerpflichtig, wenn dem Ausgangslieferanten vor Beginn des Transports bekannt ist, dass sein Kunde die Ware vorab an einen Dritten verkauft hat. Das Urteil sorgt derzeit für Erstaunen, liegt aber eigentlich auf der Linie der neueren Rechtsprechung von EuGH und BFH. |
Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen verkaufte Handys an ein britisches Unternehmen.Letzteres beauftragte ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an seine (End-)Kunden in Dubai. Dort kamen die Geräte auch tatsächlich an. Zu Beginn des Transports wusste das deutsche Unternehmen bereits von der Weiterveräußerung der Ware durch den britischen Unternehmer. Das deutsche Unternehmen behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das Finanzamt nicht; die Lieferung sei als ruhende Lieferung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Entscheidung
Das FG teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts und stellt zur Beantwortung der Frage, wem die bewegte Lieferung und damit die Ausfuhrbefreiung zugerechnet werden muss, zunächst fest, dass eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.
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