· Fachbeitrag · § 62 EStG
Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Pflegeelternteil im anderen EU-Mitgliedstaat lebt
| Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines Pflegeelternteils lebendes Kind kann durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Pflegeelternteils verdrängt werden. |
Sachverhalt
Streitig war der Kindergeldanspruch für den in Polen lebenden Sohn des Antragstellers von Januar 2007 bis November 2011. Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater einer im Dezember 1988 geborenen Tochter und eines im Februar 1995 geborenen Sohnes, der im Haushalt der Schwester und des Schwagers in Polen lebt. Der Vater lebt seit dem Jahr 2005 in Deutschland und ist dort als selbstständiger Unternehmer tätig. Die Mutter wohnt in Großbritannien.
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag des Vaters für seine beiden Kinder ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FG dagegen gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung für beide Kinder.
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