13.01.2016 · Fachbeitrag · § 62 EStG
Differenzkindergeld bei Gewährung von Familienleistungen im EU Ausland
| Streitig war, ob der Anspruchsberechtigte im Streitzeitraum Juli 2007 bis April 2010 deutsches Kindergeld abzüglich der in Polen bezogenen Familienleistungen (Differenzkindergeld) beanspruchen kann. Der Anspruchsberechtigte ist polnischer Staatsangehöriger. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau lebte mit den beiden Kindern in Polen und bezog dort im Streitzeitraum polnische Familienleistungen. Der Anspruchsberechtigte ist seit Juli 2007 in der Bundesrepublik Deutschland selbstständig tätig und hat hier seinen Wohnsitz. Er ist nach seinen Angaben in Deutschland krankenversichert, im Übrigen jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag auf Festsetzung von Differenzkindergeld ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. |
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