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  • · Nachricht · § 62 EStG

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    | Ist dem im Inland lebenden Elternteil eines Kindes das Kindergeld zu gewähren, obwohl das Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit dem anderen Elternteil wohnt? |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller ist ruandischer Staatsangehöriger und lebt als anerkannter Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Seit Mai 2011 ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, seit November 2011 unbefristet.

     

    Mit notarieller Urkunde erkannte er die Vaterschaft seiner im Oktober 2011 in Belgien geborenen Tochter an, die bei der Kindsmutter in Belgien lebt. Die Kindsmutter bezieht seit der Geburt Kindergeld in Belgien.

     

    Den Antrag des Vaters auf Gewährung von Kindergeld lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, die Kindsmutter habe das Kind in ihren Haushalt aufgenommen. Während der Einspruch erfolglos blieb, verpflichtete das FG die Familienkasse zur Festsetzung von Differenzkindergeld.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

     

    Der Antragsteller erfüllt zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Die Kindsmutter könnte allerdings nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG für den Fall, dass sie eine freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist oder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen, vorrangig anspruchsberechtigt sein. Denn gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist zu unterstellen, dass sie mit dem Kind in Deutschland wohnt, indem ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert wird.

     

    Auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen konnte der BFH jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Kindsmutter neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch erfüllt. Denn das FG hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kindsmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin i. S. d. § 62 Abs. 2 EStG ist. Die dazu erforderlichen Feststellungen müssen daher vom FG im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden.

     

    Sollte die Kindsmutter nämlich eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin sein, müsste sie für eine vorrangige Anspruchsberechtigung die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44410298