· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeld bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
| Aktuell hatte sich das FG Nürnberg zu den Voraussetzungen des Beibehaltens eines Inlandswohnsitzes zu äußern, wenn der Kindergeldberechtigte die Kinder bei einem Auslandsschulaufenthalt begleitet. Danach ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung aufgrund der objektiven Gegebenheiten darüber zu befinden, ob das Innehaben der Wohnung unter solchen Umständen erfolgt, die auf das künftige Verhalten schließen lassen, nämlich dass die Person die Wohnung als Wohnsitz beibehalten und benutzen wird. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Kindergeldberechtigte, die ihre Kinder auf einem zeitlich befristeten Auslandsschulaufenthalt in Neuseeland begleitete, trotzdem weiterhin Anspruch auf Kindergeld hat. Im Streitfall hatte die Kindergeldberechtigte zwar ihre bisherige Wohnung aufgegeben, ihr standen jedoch während der Zeit des Auslandsaufenthalts mehrere Zimmer bei einer Freundin für sie und ihre Kinder zur Verfügung, die tatsächlich auch zeitweise ‒ wenn auch nur kurzzeitig ‒ genutzt wurden.
Hintergrund
Nach dem Gesetz hat nur derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch. Dies gilt auch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Neuseeland zählt jedoch nicht zu diesen Staaten.
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