· Fachbeitrag · § 6a UStG
Der Nachweis von EU-Lieferungen erfordert die Aufzeichnung des Bestimmungsorts
| Die zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige tätigte gemäß ihrer Umsatzsteuererklärung steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Finanzamt und Finanzgericht sahen die Steuerbefreiung als nicht gegeben an, weil sich aus den Verbringungserklärungen lediglich das Bestimmungsland ergab. An der Aufzeichnung des jeweiligen Bestimmungsortes fehlte es jedoch.
Die klagende Steuerpflichtige verwies darauf, dass sich nach der Rechtsprechung die zum Nachweis der Steuerbefreiung erforderlichen Angaben nicht aus einem bestimmten Papier, sondern lediglich aus der Gesamtheit der Buchhaltungsunterlagen ergeben müssen. Ihrer Auffassung nach seien selbstverständlich auch die Ausgangsrechnungen Bestandteil der Buchhaltung. Aus deren Adressatenfeld sei der Bestimmungsort eindeutig ersichtlich.
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