· Fachbeitrag · § 6a UStG
Kein Vertrauensschutz bei mangelhaften Nachweisen zu EU-Lieferungen
| An die Nachweispflichten für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bestimmte Umstände müssen den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen. Das sind laut BFH etwa auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und derjenigen auf dem Personalausweis. |
Sachverhalt und Entscheidung
Ein Autohaus lieferte Anfang 2003 einen Porsche 911 Carrera 4S Coupe umsatzsteuerfrei an eine in Italien ansässige Kundin. Das Fahrzeug wurde durch Vermittlung eines weiteren Unternehmens von dem Bevollmächtigten B beim Autohaus abgeholt. Der Bevollmächtigte bezahlte den Kaufpreis bar. Im Autohaus ließ man sich eine Kopie des Personalausweises des B vorlegen. Die Empfangsbestätigung auf der Rechnung beinhaltete den handschriftlichen Vermerk „Fahrzeug wird gem. Kaufvertrag vom 21.1.2003 nach Italien ausgeführt“ und ist mit dem Namen des Bevollmächtigten unterschrieben. Diese Unterschrift weicht von der Unterschrift auf der Personalausweiskopie ab.
Das Finanzamt behandelte im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den bis zu diesem Zeitpunkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehenen Umsatz als steuerpflichtig und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.
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