· Fachbeitrag · § 6a UStG
Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
| Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vom liefernden Unternehmer nachgewiesen werden. Daher hat der Unternehmer sowohl Buch- als auch Belegnachweise zu führen. Diese sind materiell rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung. Dieser dem Unternehmer obliegende sichere Nachweis darf nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen geführt werden, so der BHF in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Ein deutscher Unternehmer fakturierte innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien an die dortige Kundin, eine juristische Person italienischen Rechts. Das Finanzamt versagte den Lieferungen die Steuerbefreiung, da der Belegnachweis nicht erbracht werden konnte. Das FG teilte diese Rechtsauffassung. Hiergegen wandte sich der Unternehmer. Die Lieferungen seien steuerfrei. Die Unternehmereigenschaft der Abnehmerin sei unstreitig. Streitig sei lediglich der physische Transport der Ware von Deutschland nach Italien. Dieser könne zwar nicht belegt werden, allerdings habe der Geschäftsführer der Abnehmerin hierzu seine Zeugenaussage angeboten. Das FG habe zu Unrecht den hierfür anberaumten finanzbehördlichen Erörterungstermin ignoriert. Die objektive Beweislage könne nicht nur durch Belege nachgewiesen werden. Es bestehe aber ein Gleichrang aller Beweismittel. Das FG hätte den in der Verhandlung präsenten Zeugen vernehmen müssen.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Mitgliedstaaten dürfen formelle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aufstellen. Die MwStSystRL enthält hierzu - wie schon ihre Vorgängerin, die 6. EG-RL - keine Vorschrift. Da § 17a ff. UStDV aber Belege und Aufzeichnungen - also „Papier“ oder entsprechende Dateien - fordern, ist dies zulässig.
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