· Fachbeitrag · § 6a UStG
Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
| Die Vertrauenschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde. |
Hintergrund
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Die Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass der Unternehmer alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
Sachverhalt
Fraglich war im Streitfall u.a., ob die Vertrauensschutzregel auch dann angewendet werden kann, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wurde.
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