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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Beschränkung der Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im Inland

    | Die ausschließliche Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte stellt eine Ungleichbehandlung dar, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Bei unionsrechtskonformer Anwendung erfordert daher § 6b EStG keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet. Daher kann eine in einem inländischen Betriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf ein in Ungarn belegenes Grundstück des Gesamthandsvermögens einer ungarischen KG übertragen werden, an der der Betriebsinhaber beteiligt ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige eine in seinem inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 6b EStG gebildete Rücklage auf ein in Ungarn gelegenes Grundstück übertragen kann. Das Grundstück gehört zum Gesellschaftsvermögen einer KG, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies nicht möglich, da § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG fordert, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.

     

    Entscheidung

    Diese Gesetzesfassung hält das FG München für nicht europarechtskonform, da sie eine Ungleichbehandlung darstellt, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Mit der ausschließlichen Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer inländischen Betriebsstätte liegt jedoch eine Ungleichbehandlung vor, die geeignet ist, Unternehmer von der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder anderer Betriebsstätten im übrigen Unionsgebiet abzuhalten.