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  • 12.06.2013 · Fachbeitrag · § 7 ErbStG

    Keine Schenkungsteuer beim Verzicht auf Mehrstimmrechte

    | Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf das ihm zustehende Mehrstimmrecht, liegt darin keine Schenkung an die Mitgesellschafter. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn deren GmbH-Anteile nunmehr Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen und dadurch eine Werterhöhung erfahren. Für eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Nötig hierfür ist eine Vermögensverschiebung durch Minderung beim Schenker und Mehrung beim Bedachten. Verzichtet der GmbH-Beteiligte im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages auf sein bisheriges Mehrheitsstimmrecht, erfüllt dies die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung nicht. Es fehlt an der erforderlichen fassbaren Vermögensverschiebung. |