· Fachbeitrag · § 7 EStG
AfA bei einem in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude
| Wird ein Gebäude in der Absicht des Abbruchs und der Neubebauung erworben, bestimmt sich die Abschreibung für dieses Gebäude nach § 7 Abs. 4 EStG. Die nach dieser Vorschrift typisierte Nutzungsdauer (im Streitfall nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG von 50 Jahren) wird nicht dadurch verkürzt, dass innerhalb von gut drei Jahren und damit vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ein Abbruch beabsichtigt ist. Im Streitfall ging die Steuerpflichtige bei der Bemessung der AfA von einer aufgrund des beabsichtigten Abbruchs verkürzten Nutzungsdauer des Gebäudes von 39 Monaten aus. |
Begründung
Eine höhere Abschreibung wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG möglich. Der Steuerpflichtige müsste eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer (insbesondere aus auf dem Zustand des Gebäudes beruhenden Gründen) nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Der alleinige Umstand, dass ein Abbruch beabsichtigt war, lässt noch nicht auf einen technischen Verbrauch des Gebäudes schließen.
PRAXISHINWEIS | Der Restbuchwert eines in Abbruchabsicht angeschafften Gebäudes rechnet zu den Herstellungskosten für die Errichtung des neuen Gebäudes. |
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