· Fachbeitrag · § 7 EStG
Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks
| Erwirbt der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der AfA nach dem auf die Wohnung entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis, der in einen jeweils auf die Wohnung und den Grund und Boden entfallenden Kaufpreisanteil aufzuteilen ist. Dabei richtet sich der Aufteilungsmaßstab grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vor oder es bestehen „nennenswerte Zweifel“ an der vertraglich vereinbarten Aufteilung. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt die Kaufpreisanteile im Schätzwege ( § 162 AO ) ermitteln. Dagegen ist eine Einigung der Vertragsparteien immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung“ handelt, so die Entscheidung des FG Brandenburg. |
Erläuterung des Urteils
„Nennenswerte Bedenken“ sind einzelfallbezogene Bedenken, die der Anlegung allgemeiner Maßstäbe notwendigerweise entgegenstehen.
Das FG Brandenburg hat entschieden, dass Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden können, weil bei der vertraglich vereinbarten Aufteilung der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist. Auch der Bodenrichtwert sei lediglich eine Schätzungsgrundlage.
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