· Fachbeitrag · § 7 EStG
Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk - Wie viele Wirtschaftsgüter liegen vor?
| Viele Steuerpflichtige haben in den letzten Jahren in Biogasanlagen in Verbindung mit einem Blockheizkraftwerk investiert. Bis vor Kurzem war dabei noch ungeklärt, wie viele selbstständige Wirtschaftsgüter in diesem Fall vorliegen und welchen Umfang das jeweilige Wirtschaftsgut hat. |
Sachverhalt
In dem Fall vor dem FG Münster war streitig, ob ein Blockheizkraftwerk, das aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Während der Steuerpflichtige das Blockheizkraftwerk eigenständig über einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben wollte, vertrat das FA die Auffassung, es handele sich zusammen mit der vorgeschalteten Biogasanlage um ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren.
Entscheidung
Im Finanzgerichtsverfahren bekam der Steuerpflichtige recht. Das FG Münster entschied, dass das Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage kein einheitliches, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildet. Dies folgt aus dem im Steuerrecht maßgebenden Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Danach sind Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) im Rahmen der Gewinnermittlung einzeln anzusetzen und zu bewerten.
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