· Fachbeitrag · § 7 EStG
Eine Einbauküche in der Mietwohnung hält nicht ewig - Die Erneuerung wird für den Vermieter künftig steuerlich ungünstiger!
| Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte erneuert. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das FA ließ dagegen lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel dagegen verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle wie auch ein Küchenherd als Gebäudebestandteil anzusehen sind. Entsprechend waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
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