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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Investitionsabzugsbetrag bei wesentlicher Betriebserweiterung

    | Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung bedarf es keiner erhöhten Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht zwecks Gewährung des Investitionsabzugsbetrags. Die strengeren Prüfungsmaßstäbe im Falle einer Neugründung eines Betriebs sind insoweit nicht anzuwenden. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall gründete der Steuerpflichtige Ende 2011 ein Fuhrunternehmen. Zu diesem Zweck kaufte er einen Kippauflieger für 6.000 EUR und vermietete diesen wieder. Für den geplanten Kauf von fünf Sattelzugmaschinen brachte der Unternehmer in der Einkommensteuererklärung 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 130.000 EUR in Abzug. Die Investition sollte in 2013/2014 erfolgen.

     

    Das FA versagte den Investitionsabzugsbetrag. Es begründete dies damit, dass der Betrieb sich noch in der Gründungsphase befunden habe, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht angeschafft worden seien. Damit seien auch gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zu stellen, die jedoch nicht erfüllt seien.