· Fachbeitrag · § 7 EStG
Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile
| Gebäude sind mit ihren unselbstständigen Gebäudeteilen in Bezug auf die AfA als eine Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer ist als die des Gesamtgebäudes, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung, so ein aktuelle Urteil des FG Bremen. |
Sachverhalt
Streitig war die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus. Der Dachgeschossumbau wurde von der Steuerpflichtigen, einer KG, nach Erwerb eines ehemaligen Krankenhauses vorgenommen. Im Einzelnen wurden im Dachgeschoss Mietraum für eine Arztpraxis und für ein Kosmetikstudio geschaffen. Unter anderem wurden Dachgauben eingebaut und Wände verändert. Mietverträge wurden mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Umbaukosten wurden aktiviert und entsprechend der Dauer der Mietverträge auf 15 Jahre abgeschrieben. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, es handele sich um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes, die zwingend mit dem Gebäude abzuschreiben seien. |
Im Klageverfahren machte die Steuerpflichtige geltend, die Kosten des Dachausbaus seien über die 15-jährige Laufzeit der Mietverträge abzuschreiben. Die aktivierten Kosten hätten ihre Ursache in besonderen Ansprüchen der Mieter an die Stromversorgung und die Statik.
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