· Fachbeitrag · § 7 GewStG
Beginn der Gewerbesteuerpflicht erst mit Geschäftsaufnahme
| Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst dann, wenn der Betrieb alle Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt. Zwar gehören nach § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag, soweit sie auf nicht natürliche Personen als beteiligte Mitunternehmer entfallen. Daraus lässt sich nach Ansicht des BFH aber nicht ableiten, dass auch vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag berücksichtigt werden müssten. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze lassen sich nicht übertragen. |
Sachverhalt
Geklagt hatte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, die im Juni 2003 errichtet und drei Wochen später ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Inhaber meldete sich im September 2003 beim Finanzamt an und gab hier den 1.1.2004 als Beginn der gewerblichen Tätigkeit an. Schon im Oktober 2003 stellte er aber einen Vertriebs- sowie einen Betriebsleiter ein und unterschrieb einen Mietvertrag für einen Gewerberaum. Ebenfalls im Oktober gab er die gewerberechtliche Anmeldung ab, in der er den Beginn seiner Tätigkeit auf den 1.9.2003 datierte. Der eigentliche Laden wurde allerdings erst im Februar 2004 eröffnet.
In seiner Steuererklärung für 2003 machte der Kläger für die entstandenen Kosten einen Gewerbeverlust in Höhe von rund 100.000 EUR geltend. Das Finanzamt setzte im Gewerbesteuer-Messbescheid für 2003 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 0 EUR fest, lehnte allerdings auch die Anerkennung des angeblichen Verlustes ab. Den dazugehörigen Einspruch wies das Finanzamt ab. Hiergegen richtete sich die Klage.
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