· Fachbeitrag · § 70 EStG
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergelds
| Die Berechnung des Differenzkindergelds hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergelds bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrags bei anderen Kindern lehnt der BFH mangels gesetzlicher Grundlage ab. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin lebt in der Bundesrepublik Deutschland und hat vier Kinder, von denen drei im Streitzeitraum (April 2012 bis Februar 2013) minderjährig sind. Das vierte Kind befindet sich zu diesem Zeitpunkt in der Berufsausbildung. Die Mutter ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann und Vater der Kinder ist in der Schweiz nicht selbstständig tätig und bezieht dort Kinder- und Ausbildungszulagen (Schweizer Kinderzulage). Diese betragen für die ersten beiden Kinder jeweils 250 CHF und für das dritte und vierte Kind jeweils 200 CHF.
Streitig war nun, ob bei der Berechnung des Differenzkindergelds eine kindbezogene Betrachtungsweise gilt oder ob ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld bei einem Kind mit Differenzkindergeldansprüchen auf weitere Kinder verrechnet werden kann.
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