· Fachbeitrag · § 79 EStG
Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulagenberechtigung über den Ehegatten
| Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2005 bis 2007 Beamtin eines Bundeslandes. In 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Sie hatte jedoch die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre erst in 2010 und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bis jeweils zum Ende des übernächsten Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Besoldungsstelle erklärt und damit die gesetzliche Zweijahresfrist versäumt.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige nicht unmittelbar zulagenberechtigt ist, weil sie die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht fristgerecht abgegeben hatte. Im Streitfall lagen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nicht vor.
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