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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Investitionsabzugsbetrag auch zum Ausgleich von BP-Mehrergebnissen

    | Die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts steht der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen. Nach Ansicht des FG Niedersachsen darf der Abzugsbetrag nachträglich gezielt in Anspruch genommen werden, um Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung wieder auszugleichen. |

     

    Grundsatz

    Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

     

    Rechts- und Verwaltungsauffassung

    Der BFH hatte hierzu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als Wahlrecht bis zur Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung erkennbar die Nachholung einer Einkommenserhöhung etwa nach einer BP ausgleichen soll.