· Fachbeitrag · § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
| Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Betriebsübergeber einen Investitionsabzugsbetrag für eine erst vom Betriebsübernehmer durchzuführende Investition beanspruchen, so der BFH. |
Hintergrund
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrags setzt weiter voraus, dass der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen sowie mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleich für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt. In 2007 übertrug der Steuerpflichtige - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn. Der Besitz ging am 1.12.2007 über. Im Jahresabschluss auf den 30.11.2007 machte er in einer Anlage die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG geltend. Das FA erkannte die Investitionsabzugsbeträge jedoch nicht an. Diese hätten nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen, da bereits festgestanden habe, dass der Steuerpflichtige die Investitionen wegen der bereits erfolgten Übergabe des Betriebs nicht mehr selbst werde durchführen können. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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