· Fachbeitrag · § 7g EStG
Nachträgliche Möglichkeit zur Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
| Der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag kann entgegen der Verwaltungsauffassung in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden, so das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil. Nach dem BMF-Anwendungserlass zu § 7g EStG können nachträgliche Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann nicht mehr im Nachhinein abgezogen werden, wenn im ersten Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Aufwendungen in Anspruch genommen wurde. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags für eine Fotovoltaikanlage. Der Steuerpflichtige erzielte in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb. Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte er mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 EUR an. Es handelte sich hierbei um einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Fotovoltaik-Kraftwerks, das im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte. Die Anschaffungskosten bezifferte der Steuerpflichtige auf 275.000 EUR. Eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für rund 620.000 EUR netto lag vor. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag wie beantragt.
Mit der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage in Höhe von 90.000 EUR durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrags geltend. Diese Aufstockung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf Tz. 6 des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen des Investitionsabzugsbetrags ab. Ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden.
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