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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Alternativ mögliche Bewertungen von verbilligtem Sachbezug

    | Nach Ansicht des BFH kann der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem günstigsten Marktpreis ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder mit diesen Abzügen auf Basis des Endpreises abzüglich der von seinem Arbeitgeber gewährten Rabatte nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten. Während bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ohne die Abzüge lediglich der günstigste Marktpreis die Bemessungsgrundlage darstellt, wirken sich bei § 8 Abs. 3 EStG auch Preisnachlässe aus, die bei individuellen Verhandlungen mit den Kunden in der Praxis auch zweistellig ausfallen können. Insoweit lohnt es sich, vor der Entscheidung, beide Alternativen durchzurechnen, um den geringeren geldwerten Vorteil anzusetzen. |

     

    Die Wahlmöglichkeiten wendet die Verwaltung sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Arbeitnehmer-Veranlagung in allen offenen Fällen an. Die beiden Preisalternativen werden folgend definiert.

     

    • Nach § 8 Abs. 2 EStG sind die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise anzusetzen, also etwa der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen am Markt angeboten wird ‒ unter Einbeziehung zugänglicher Internetangebote. Damit ist R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR nicht mehr anzuwenden.