· Fachbeitrag · § 8 EStG
Früher Zufluss bei Arbeitnehmern von Aktienoption oder Jobticket
| Der BFH hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann der geldwerte Vorteil bei Jobtickets oder Aktienoptionen als Arbeitslohn zufließt. |
Arbeitslohn beim Erwerb von Jobtickets
In dem ersten Urteil bestätigt der BFH nicht nur die Verwaltungsauffassung in H 8.1 Abs. 1 bis 4 LStH, sondern erläutert auch ausführlich, dass der geldwerte Vorteil bei länger gültigen Jobtickets auf einen Schlag mit Ausübung des Bezugsrechts zufließt. Dadurch ist es fast unmöglich bei Jahreskarten, die 44 EUR Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Denn schon beim Erwerb der Jahresnetzkarten ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als Sachbezugszufluss zu bewerten.
Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Jobtickets für seine Mitarbeiter geschlossen. Die Jobtickets wurden nur als Jahreskarte ausgegeben. Die Arbeitnehmer mussten einen monatlichen Eigenanteil an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen. Zusätzlich zahlte das Unternehmen an die Verkehrsbetriebe einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR pro Arbeitnehmer und behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Steuerbefreiung ab und unterwarf die Zuschüsse dem Lohnsteuerabzug.
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