· Fachbeitrag · § 8 EStG
Geldwerter Vorteil bei Fahrzeuggestellung mit Fahrer
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 1.1.2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerlichen Vorteil gehört. Dieser Vorteil ist grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bemessen. Dabei richtet sich der Wert des Vorteils nach dem Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann, aber nicht muss. |
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für unter die Entfernungspauschale fallende Fahrten bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, wie der Nutzungswert des Fahrzeugs (pauschal oder nach Fahrtenbuchmethode) ermittelt wird.
Zur Bewertung des geldwerten Vorteils räumt sie drei Möglichkeiten ein:
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