· Fachbeitrag · § 8 EStG
Kombination aus Diktiergerät und Excel-Datei ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
| Die Kombination aus den Aufzeichnungen der Fahrten auf ein Diktiergerät und der späteren zeitnahen Erfassung in einer Excel-Tabelle ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so die Entscheidung des FG Köln. |
Sachverhalt
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber des Steuer-pflichtigen wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige das Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts geführt hatte. Dabei ging er wie folgt vor: Er diktierte zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Straßensperrungen, Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Während der Eingaben lief das Radio, um seine Angaben zu untermauern. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende jeweils gebunden. Ebenso wurden die Diktierbänder gespeichert.
Entscheidung
Der Lohnsteuer-Außenprüfer erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung. Der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide eingelegte Einspruch blieb ebenso ohne Erfolg wie die nachfolgend eingelegte Klage.
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