· Fachbeitrag · § 8 GewStG
Zulässige Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen
| Die durch das Unternehmenssteuergesetz rückwirkend ab 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen über § 8 Nr. 5 GewStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist daher im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden. |
Hintergrund
Der BFH setzte sich im Streitfall mit der Regelung auseinander, dass zu 95 % außer Ansatz bleibende Dividenden nach § 8b KStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, soweit sie zuvor bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden und die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllt sind, also bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 %. Die Grenze hatte sich 2008 auf 15 % erhöht.
Entscheidungsgründe
Soweit § 36 Abs. 4 GewStG bestimmt, dass § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen im Gegensatz zu inländischen Dividendeneinnahmen erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, widerspricht diese Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften der EU-Freiheit des Kapitalverkehrs. Die rechtliche Situation ist vergleichbar mit dem vom EuGH bereits 2009 entschiedenen Fall des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b KStG. In beiden Fällen geht es um Anwendungsvorschriften, die dazu führen, dass eine belastende Regelung für Auslandsbeteiligungen zeitlich früher zur Anwendung kommt als im Fall von Inlandsanteilen.
§ 8 Nr. 5 GewStG setzt außer Ansatz bleibende Dividenden voraus und knüpft für die Anwendung 2001 mittelbar an eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft an. Aufgrund des Verstoßes gegen EU-Recht ist daher insoweit die Regelung in § 34 Abs. 4 KStG für 2002 und somit die Gleichstellung vom In- und Ausland maßgeblich. Mangels Anwendung in 2001 ist es unerheblich, ob ein Verstoß gegen das GG vorliegt.
Fundstellen
- BFH 6.3.13, I R 14/07, astw.iww.de Abruf-Nr. 132158
- EuGH 22.1.09, C-377/07, STEKO Industriemontage