· Fachbeitrag · §§ 9, 33 EStG
Generell kein Abzug von Strafverteidigungskosten
| Kosten einer Strafverteidigung, die einem Steuerpflichtigen wegen einer vorsätzlichen Tat entstanden sind, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das stellte der BFH jetzt klar. Nach seiner Rechtsprechung kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwand für die Strafverteidigung nur bei einer Tat in Betracht, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung entfällt. Der setzt nämlich voraus, dass dem Betroffenen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen. Das bedeutet, der Steuerpflichtige kann sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Zudem müssen die Aufwendungen notwendig sein. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war der Angestellte rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von knapp vier Jahren verurteilt worden. In diesem Zusammenhang waren Strafverteidigungskosten angefallen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet aus, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen ist.
PRAXISHINWEISE |
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Fundstellen
- BFH 16.4.13, IX R 5/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132841
- BMF 20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031 :002, BStBl I 11, 1286