· Fachbeitrag · § 9 EStG
Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Arbeitsstätte
| Fahrtkosten eines Arbeitnehmers sind nur nach den Regeln über die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) mit 0, 30 EUR je Entfernungskilometer zu berücksichtigen, soweit es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. |
Ausbildungsstätte als betriebliche Einrichtung
Auch eine Ausbildungsstätte kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum, aufsucht.
Dagegen stellt eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Entsprechendes gilt, wenn eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird.
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