· Fachbeitrag · § 9 EStG
Bürgschaftszahlungen des Arbeitnehmers können nachträgliche Werbungskosten sein
| Nach Ansicht des FG Köln führen die durch die Insolvenz des Arbeitgebers erlittenen Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers ‒ bei mittelbarer Beteiligung ‒ zu Werbungskosten. Grundsätzlich können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung nachträgliche Werbungskosten sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang bestand. |
Soweit der BFH bisher entschieden hat, dass die Übernahme einer Bürgschaft weniger durch die berufliche Tätigkeit, als vielmehr durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist, war stets Voraussetzung, dass ein steuermindernder Kostenabzug nach § 17 EStG aus einer wesentlichen Beteiligung möglich war.
Nach der oben genannten Rechtsprechung erfüllt die vom Arbeitnehmer getragene Tilgung der Verpflichtung aus der Bürgschaftsübernahme die Voraussetzungen des § 9 EStG, sofern Dritte nur zu Hilfen bereit sind, wenn auch die Gesellschafter und damit Arbeitnehmer eine Bürgschaft abgeben.
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