· Fachbeitrag · § 9 EStG
Bürgschaftszahlungen des Arbeitnehmers können nachträgliche Werbungskosten sein
| Nach Auffassung des BFH können die durch die Insolvenz des Arbeitgebers erlittenen Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers - bei mittelbarer Beteiligung - durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Grundsätzlich können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung nachträgliche Werbungskosten sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang bestand, so der BFH. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, an der er über andere Gesellschaftsbeteiligungen mittelbar beteiligt war. Der Kapitalgesellschaft wurden nach Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts zur notwendigen Kapitalausstattung seitens der Hausbanken Darlehen gewährt, die u. a. durch eine Landesbürgschaft gesichert waren.
Voraussetzung der Landesbürgschaft war allerdings, dass sich auch die in der operativen Führungsebene tätigen Geschäftsführer, u. a. der Steuerpflichtige, vorrangig gegenüber der Landesbürgschaft verbürgten. Dementsprechend verbürgte sich der Steuerpflichtige in Höhe von insgesamt 163.400 EUR.
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