· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort
| Voraussetzung für den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) ist, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Anders ausgedrückt heißt das: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Das FG Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer bereits dann am Beschäftigungsort wohnt und damit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn er von seiner Wohnung aus - ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen - seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet.
Das FG wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage ab, da der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort (i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG) im Streitfall nicht auseinanderfielen. Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG „außerhalb des Ortes“, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt. Dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.
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