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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Lebensgefährten

    | Wenn berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche - und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres - am Beschäftigungsort zusammenleben, kommt es bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Partner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird, so das aktuelle Urteil des BFH. |

     

    Grundsatz

    Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind gemäß § 9 EStG Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtigen stand am Wohnort ihrer Eltern eine Wohnung zur Verfügung, die sie mit ihrem Lebensgefährten auch nutzte, sie sich aber in der Woche und damit weitaus überwiegend ebenfalls mit ihrem Lebensgefährten am Ort ihrer Berufstätigkeit in einer dort angemieteten größeren Wohnung aufhielt. FA und FG lehnten den geltend gemachten Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, der Umstand, dass sich die Steuerpflichtige im Streitjahr den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten und damit ihrer Hauptbezugsperson am Beschäftigungsort aufgehalten habe, führe zwangsläufig dazu, dass dort und nicht am Heimatort auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu verorten sei. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.