· Fachbeitrag · § 9 EStG
Erste Tätigkeitsstätte eines Lkw-Fahrers
| In dem seit 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrecht ist der einstige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt worden. Jeder Arbeitnehmer hat seither noch höchstens eine Arbeitsstätte: die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden nur mit der Entfernungspauschale abgegolten. Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat? Hierzu hat das FG Nürnberg entschieden, dass in diesem Fall der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte bestimmen darf. Das hat zur Folge, dass die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zum festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden und die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Lkw-Fahrer tätig. Den leeren Lkw holte er jeden Morgen am selben Betriebsstandort seines Arbeitgebers ab, um zu entsprechenden Ladestationen zu fahren und die Ladung zum Abladeort zu transportieren. Das FA berücksichtigte die Fahrtkosten zum Betriebsort lediglich in Höhe der Entfernungspauschale.
Der Steuerpflichtige vertrat dagegen im Einspruchsverfahren die Auffassung, dass er nicht arbeitsvertraglich dem Betrieb seines jeweiligen Arbeitgebers zugeordnet gewesen sei. Daher sei der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien zu prüfen. Da er im Betrieb keine Tätigkeiten ausführe - es würden keine Be- und Entladetätigkeiten im Betrieb stattfinden l-, liege keine erste Tätigkeitsstätte vor. Die täglichen Fahrten zum Firmensitz seien daher mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
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