· Fachbeitrag · § 9 EStG
FG Niedersachsen gegen BMF: Der Betrieb des Entleihers ist nicht die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
| Das FG Niedersachsen hatte als erstes FG darüber zu entschieden, ob im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Das FG entschied zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer und verneinte dies. |
PRAXISHINWEIS | Die erste Tätigkeitsstätte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von derzeit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können hingegen 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet werden bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden - also doppelt so viel. |
Hintergrund
Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der BFH zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer berechnen können.
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