· Fachbeitrag · § 9 EStG
Flugzeugführer hat seine erste Tätigkeitsstätte am Boden und nicht in der Luft
| Der Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer von seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder durch Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, ist seine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. |
Hintergrund
Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt seit dem 1.1.2014 den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien (Rz. 25 ff.) herangezogen.
Sachverhalt
Streitig war, in welchem Umfang eine Flugzeugführerin Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für ihre Fahrten zum und vom Stationierungsflughafen als Werbungskosten geltend machen kann. Das FA begrenzte den Werbungskostenabzug auf die Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) und wies zur Begründung darauf hin, dass die Fluggesellschaft der Steuerpflichtigen den Flughafen arbeitsvertraglich als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen habe.
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