· Fachbeitrag · § 9 EStG
Häusliches Arbeitszimmer eines Richters trotz Dienstzimmer abzugsfähig?
| Existiert ein anderer Arbeitsplatz z.B. das Dienstzimmer einer Richterin, so ist kein Werbungskostenabzug möglich, wenn das Dienstzimmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen auch zur Verfügung steht, so der BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall machte eine Richterin geltend, sie sei gezwungen, ihr häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, weil sie die dienstlich erforderlichen Arbeiten in ihrem Dienstzimmer aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung durch eine Bahntrasse nicht erledigen könne. Außerdem entspreche das Dienstzimmer insbesondere wegen seiner geringen Größe nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung.
Entscheidung
Nachdem sowohl das Einspruchs- als auch das Klageverfahren erfolglos blieben, verwies der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Denn maßgeblich für die Frage, ob Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist der Umstand, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang auch an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten. Werden daher arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben nicht eingehalten, insbesondere hinsichtlich Größe und Lärmbelästigung, liegt kein „anderer Arbeitsplatz“ vor. Da es im Streitfall insoweit an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlte, konnte der BFH nicht durchentscheiden, sondern musste den Streitfall an das FG zwecks weiterer Sachverhaltsermittlungen zurückverweisen.
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