· Fachbeitrag · § 9 EStG
Heimatflughafen eines Piloten bis 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte
| Der BFH musste aktuell entscheiden, ob Aufwendungen eines Verkehrsflugzeugführers für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Berufspilot und als Verkehrsflugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Das FA berücksichtigte seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen im Streitjahr 2007 lediglich nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale. Das FG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte der Heimatflughafen nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei und daher die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen ebenfalls Recht. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Damit ist es der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.
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