· Fachbeitrag · § 9 EStG
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
| Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmer außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt seiner auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet, tätig wird (dies gilt sowohl für das alte wie auch für das neue ‒ ab 1.1.2004 ‒ geltende Reisekostenrecht), oder wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (diese Voraussetzung gilt bis 31.12.2013). Ab 2014 kommt es auf die erste Tätigkeitsstätte an. Zur Rechtslage bis 31.12.2013 hat sich der BFH in zwei aktuellen Urteilen geäußert. |
Nach der BFH-Rechtsprechung gilt Folgendes:
- 1.Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
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