· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten
| Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten eines Steuerpflichtigen, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte. In diesem Zusammenhang entstanden ihm hohe Kosten, aber noch keine Einnahmen. Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug der Aufwendungen mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Entscheidung
Genau hier setzte jedoch das FG an und gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung sind Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.
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