· Fachbeitrag · § 9 EStG
Langfristentsendung führt zu regelmäßiger Arbeitsstätte mit Entfernungspauschale
| Eine mit einem Familienumzug verbundene Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren ist nicht nur gelegentlich oder vorübergehend, sondern führt vielmehr zu einer fortdauernd und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätte, so die Auffassung des FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber dann doch für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochter einer deutschen Konzernmutter entsandt worden. Er zog ins Ausland um und behielt seine inländische Wohnung bei. Der Steuerpflichtige beantragte die Mietaufwendungen, sowie die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausland mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten anzuerkennen. Die genannten Kosten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da sie im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit entstanden seien.
Entscheidung
Bei den Auslandsaktivitäten handelt es sich infolge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die betriebliche Einrichtung im Ausland bildet den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und war nachhaltig auf Dauer angelegt, so die Auffassung des Gerichts. In der Begründung heißt es: Die Kläger hätten in Deutschland keinen Hausstand mehr unterhalten. Die Wohnung im Inland sei lediglich für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorgehalten worden, während der Haushalt mit der Familie im Ausland unterhalten worden sei. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts sei der Aufenthaltsort der Familie in erster Linie entscheidend, erst nachrangig seien der Freundes- und Bekanntenkreis und die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen heranzuziehen.
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