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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei dreijähriger Abordnung an die Landesfinanzschule

    | Wird der Steuerpflichtige für einen längeren Zeitraum befristet an einen Standort abgeordnet oder versetzt, ist dieser Standort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat nach dem Urteil des FG Niedersachsen zur Folge, dass Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle nur begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Entscheidung erfolgte auf Basis der neueren BFH-Rechtsprechung. Hiernach ist eine regelmäßige Arbeitsstätte nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, die der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall ging es um einen Finanzbeamten mit für drei Jahre befristeter Abordnung an die Landesfinanzschule. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer in diesem Fall auf immer gleiche Wege einstellen kann und damit auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Die Landesfinanzschule ist nach Auffassung des FG die regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn die Abordnung befristet erfolgt. Da sich der Zeitraum über drei Jahre erstreckt, ist die neue Arbeitsstätte nicht mehr nur gelegentlich oder vorübergehend, sondern eine fortdauernd über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg aufgesuchte Einrichtung des Arbeitgebers.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Einordnung, ob mit Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist, kommt es nicht auf eine nachträgliche Betrachtung an, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer sich zu Beginn vorausblickend darauf einrichten kann, dort dauerhaft tätig zu sein. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer jederzeit wieder versetzt werden kann. Im ähnlichen Fall der Versetzung eines Polizeibeamten ans Ausbildungsinstitut hat der BFH gegen das Urteil des FG Münster Revision zugelassen, die anhängig ist. Vergleichbare Fälle können über Einspruchsverfahren also ruhen.