· Fachbeitrag · § 9 EStG
Tunnelbaustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
| Der BFH hatte aktuell zu klären, ob Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und einer Tunnelbaustelle nach Maßgabe der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer oder nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
Grundsatz
Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.
Entscheidung des BFH
Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind. Denn es handelt sich dabei um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten, auch wenn dort nach § 12 Satz 2 AO eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte.
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